Die Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuung im letzten Jahr vor der Schulpflicht gilt ab 13.9.2010. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Kinder, die zwischen dem 1.9.2004 und dem 31.8.2005 geboren sind und ihren Hauptwohnsitz in Salzburg haben, verpflichtet, eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen.
Die Gemeinden müssen erheben welche Einrichtung das Kind besucht oder ob ein Ausnahmegrund vorliegt. Beim Land können die Eltern um Ausnahme von der Verpflichtung aus folgenden Gründen ansuchen: vorzeitige Einschulung, schwere Beeinträchtigung, schwierige Wegverhältnisse, häuslicher Unterricht bzw. häuslicher Unterricht bei Tageseltern.
Der zeitliche Umfang der Besuchspflicht entspricht dem Schulunterrichtsjahr des Bundeslandes unter Berücksichtigung von Schulferien und schulfreien Tagen, um in Familien mit mehreren Kindern unterschiedlichen Alters Probleme in der Organisation des Betreuungsalltags und der Urlaubsplanung zu verhindern. Ergänzend zur Ferienzeit und den schulfreien Tagen kann auch ein Urlaub im Umfang von 3 Wochen in Anspruch genommen werden. Mit der Festlegung der wöchentlichen Besuchspflicht mit 16 Stunden an mindestens 4 Tagen wird dem Ziel der kleinkindgerechten Bildung und Förderung genüge getan und gleichzeitig Raum für bedarfsgerechte Gestaltung des Betreuungsalltags durch die Familien eingeräumt. Die Bildungszeit findet in den Kinderbetreuungseinrichtungen generell am Vormittag statt, daher muss der Besuch am Vormittag erfolgen.
Ansprechpartnerin beim Land: Mag. Elke Kabel-Herzog,
Tel: 0662/8042-2536, Fax: 0662/8042-2917, e-Mail: elke.kabel@salzburg.gv.at .